AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines / Geltungsbereich
- Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Maschinen Schwartpaul GmbH (im folgenden Maschinen Schwartpaul) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden Verkaufsbedingungen), welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, Maschinen Schwartpaul stimmt der Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Sofern der Besteller eigene allgemeine Vertragsbedingungen verwendet, so verzichtet er durch die Einbeziehung der Verkaufsbedingungen von Maschinen Schwartpaul zugleich ausdrücklich auf die Verwendung seiner eigenen Vertragsbedingungen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen Maschinen Schwartpaul und dem Besteller getroffen werden, sind in der Auftragsbestätigung von Maschinen Schwartpaul schriftlich niedergelegt. Das Schriftformerfordernis gilt auch für nachträgliche und zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen sowie Nebenabreden.
- Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen.
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §310 Abs. 1 BGB. Unsere Angebote richten sich nur an gewerbliche Abnehmer, Verbraucher im Sinne von § 13 BGB werden nicht beliefert.
II. Angebot und Vertragsschluss
- Ist eine Bestellung als Angebot gem. §145 BGB anzusehen, so kann Maschinen Schwartpaul dies innerhalb von zwei Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Maschinen Schwartpaul zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigungen und diesen Verkaufsbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Maschinen Schwartpaul.
- Die Angebote von Maschinen Schwartpaul sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Skizzen, Bilder, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich erklärt. Zur Beschaffenheit der Sache gehören nicht Eigenschaften, die der Besteller nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, seiner Gehilfen, aus der Werbung oder aus der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften herleitet. Der Besteller hat die schriftlichen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Maschinen Schwartpaul.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise von Maschinen Schwartpaul verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgestellt wurde. Die Umsatzsteuer wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Maschinen Schwartpaul und dem Besteller zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Maschinen Schwartpaul über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.
- Der Besteller ist zur Aufrechnung auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Maschinen Schwartpaul anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Gefahrübergang bei Versendung
- Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
- Versandkosten hat der Besteller selbst zu tragen, es sei denn, Maschinen Schwartpaul bietet dem Besteller eine Lieferung ausdrücklich an. Für die Art der Lieferung ist der Besteller selbst zuständig. Auf Anfrage ist es natürlich möglich die Ware über eine von Maschinen Schwartpaul gewählte Spedition auf Kosten des Bestellers liefern zu lassen.
- Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
- Verladung und Versand erfolgen grundsätzlich unversichert auf Gefahr des Bestellers. Versandart, Versandweg und Verpackung werden bei Fehlen von Weisungen des Bestellers auf dessen Kosten und Risiken nach billigem Ermessen durch Maschinen Schwartpaul bestimmt. Nur auf Weisung und Kosten des Bestellers wird Maschinen Schwartpaul den Transport der Ware versichern.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Ware anzunehmen ohne Rücksicht auf den Zustand der Ware, auch wenn er Rechte aus Mängelhaftung geltend machen kann.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Maschinen Schwartpaul berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Maschinen Schwartpaul ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolgslos verstreicht.
- Transportschäden oder fehlende Waren sind sofort bei Anlieferung beim Spediteur anzumelden sowie schriftlich bei Maschinen Schwartpaul anzuzeigen. Andere Lieferreklamationen oder offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware bei Maschinen Schwartpaul geltend gemacht werden, andernfalls verliert der Besteller sämtliche Ansprüche wegen solcher Mängel.
V. Eigentumsvorbehalt
- Maschinen Schwartpaul behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die Maschinen Schwartpaul gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, vor.
- Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, hat Maschinen Schwartpaul nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen. Nimmt Maschinen Schwartpaul die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Maschinen Schwartpaul ist in diesem Fall berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Vorbehaltserlös mit den Maschinen Schwartpaul vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Maschinen Schwartpaul gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des mit Maschinen Schwartpaul vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) ab; Maschinen Schwartpaul nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Maschinen Schwartpaul abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Maschinen Schwartpaul im eigenen Namen einzuziehen. Maschinen Schwartpaul kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Maschinen Schwartpaul in Verzug gerät. Maschinen Schwartpaul wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Der Besteller wird Maschinen Schwartpaul jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware oder über Ansprüche, die hiernach an Maschinen Schwartpaul abgetreten worden sind, erteilen. Zugriff oder Ansprüche Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen der Maschinen Schwartpaul anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Maschinen Schwartpaul hinweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Maschinen Schwartpaul die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Maschinen Schwartpaul entstandenen Ausfall.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für Maschinen Schwartpaul. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Maschinen Schwartpaul das Miteigenturm an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Maschinen Schwartpaul um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
VI. Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Bei jeder Mängelrüge steht Maschinen Schwartpaul das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware zu. Dafür wird der Besteller Maschinen Schwartpaul die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Maschinen Schwartpaul kann vom Besteller auch verlangen, dass er die beanstandete Ware an Maschinen Schwartpaul auf Kosten von Maschinen Schwartpaul zurückschickt. Erweist sich die Mängelrüge des Bestellers im Nachhinein als unberechtigt, so ist er Maschinen Schwartpaul zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen, z.B. Fahrt- und Monteurkosten oder Versandkosten, verpflichtet.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mängel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Maschinen Schwartpaul die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Maschinen Schwartpaul stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von dieser bevorstehenden Regelung ohne Einschränkung unberührt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Mängelansprüche für neue Maschinen und sonstige Neuware verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Maschinen Schwartpaul gelieferten Ware beim Besteller. Für gebrauchte Maschinen und sonstige gebrauchte Ware ist jede Mängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn, dass Maschinen Schwartpaul sich in ihrer Auftragsbestätigung ausdrücklich zu einer Mängelhaftung verpflichtet hat. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder aufgrund sonstiger Bestimmungen zwingend längere Fristen vorschreibt oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Maschinen Schwartpaul haftet unabhängig von den in den Verkaufsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Maschinen Schwartpaul, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetze umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Maschinen Schwartpaul, dem gesetzlichen Vertreter oder den Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Maschinen Schwartpaul ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt, soweit Maschinen Schwartpaul, der gesetzliche Vertreter oder die Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. Maschinen Schwartpaul haftet auch für Schäden, die durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Maschinen Schwartpaul haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
- In dem Umfang, in dem Maschinen Schwartpaul bzgl. der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet Maschinen Schwartpaul auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Maschinen Schwartpaul allerdings nur, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
- Eine weitergehende Haftung, als in VI. 6. – 8. dieser Verkaufsbedingungen niedergelegt, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung oder Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Soweit die Haftung von Maschinen Schwartpaul ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Firma Maschinen Schwartpaul GmbH, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.